Das Kind unverheirateter Eltern – Was gilt es nach der Geburt zu beachten?

Das Kind unverheirateter Eltern – Was gilt es nach der Geburt zu beachten?

Kommt ein Kind unverheirateter Eltern zur Welt, hat dieses aus rechtlicher Sicht erst eine Mutter, weshalb zuerst die rechtliche Verbindung zum Vater zu klären ist. Diese Klärung erfolgt in aller Regel dadurch, indem der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennt. Erfolgt die Anerkennung nicht innert angemessener Frist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) aktiv zu werden. Sie kann die Mutter auffordern, für eine Anerkennung durch den Vater besorgt zu sein oder eine Beistandsperson ernennen, welche die Interessen des Kindes gegenüber dem Vater wahrnimmt und nötigenfalls Vaterschaftsklage beim zuständigen Gericht erhebt. Natürlich kann auch die Mutter direkt eine Vaterschaftsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Die Vaterschaft wird dann mittels DNA-Analyse geklärt.

Was die elterliche Sorge, d.h. das Recht und die Pflicht über die wichtigen Belange für das Kind zu entscheiden, betrifft, können unverheiratete Eltern eine entsprechende Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde abgeben, nämlich entweder mit der Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt oder danach – kostenpflichtig – bei der KESB. Die Eltern bestätigen damit ausserdem, dass sie sich über die Obhut, das Besuchsrecht oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhalt für das Kind verständigt haben. Weigert sich ein Elternteil die Erklärung abzugeben, kann sich der andere an die KESB wenden. Diese erteilt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern dadurch keine Gefährdung des Kindswohls entsteht.

Der gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil, der das Kind betreut, kann unter altersgerechtem Einbezug des Kindes über alltägliche Angelegenheiten alleine entscheiden. Dies gilt auch für dringliche Angelegenheiten des Kindes, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge darf jeder Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes nur mit Einwilligung des anderen Elternteils wechseln, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die elterliche Sorge und den persönlichen Verkehr hat. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die KESB über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes.

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes zu sorgen und tragen insbesondere die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung sowie durch Geldzahlung geleistet. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Er dient ferner der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Unterhaltsvertrag, in welchem sich die Eltern insbesondere über die Unterhaltsbeiträge einigen. Ein solcher Unterhaltsvertrag wird für das Kind erst mit Genehmigung durch die KESB verbindlich. Können sich die Eltern über den Unterhalt nicht einigen und wollen, dass dieser festgelegt wird, ist der Gerichtsweg zu beschreiten. Gleichzeitig mit dem Unterhaltsvertrag sollte eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften abgeschlossen werden. Die Erziehungsgutschriften berücksichtigen bei der Berechnung der AHV-Rente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung des Kindes unter Umständen verzeichnet. Es handelt sich dabei nicht um Geldzahlungen, sondern um fiktive Einkommen, die erst bei der späteren Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.

Trennen sich nicht verheiratete Eltern, entfaltet die früher getroffene Vereinbarung (insbesondere der Unterhaltsvertrag), ihre Wirkung. Auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes regelt die KESB die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchsrecht neu, sofern sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Sind sich die Eltern einig, kann die KESB auch die Abänderung des Kinderunterhalts genehmigen. Sind sich die Eltern uneinig, ist der Gerichtsweg zu beschreiten, wobei vor dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Das Gericht kann dann auch die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange (Obhut bzw. Betreuung, Besuchs- und Ferienrecht, Kindesschutzmassnahmen) neu regeln.

Alles wird teurer…

Alles wird teurer…

Die vergangenen Jahre haben für den Bausektor einige der grössten Turbulenzen betreffend Lieferprobleme und Bauverzögerungen in der jüngeren Geschichte verursacht. Nachdem die Pandemie zuerst zu Schliessungen und Lieferproblemen sowohl in den Herkunftsländern des Materials als auch in der Schweiz führte, blockierte in der ersten Jahreshälfte zudem noch ein Schiff die für Materiallieferungen so wichtige Schiffsroute durch den Suezkanal. Nachdem gegen Ende 2021 eine gewisse Normalisierung der Pandemie und damit der allgemeinen Situation erhofft wurde, entstand durch den Ukraine Krieg wiederum eine vollkommen neue und unerwartete Situation. Alle diese Faktoren hatten einen wesentlichen Einfluss auf die Materialpreise (insbesondere Stahl, Holz, Treibstoffe etc.).

Für den Bauunternehmer können Materialteuerungen gravierende Folgen haben. Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass die Möglichkeit der Teuerung bei der Eingabe der Offerte bzw. beim Vertragsschluss offen angesprochen und im Voraus geregelt wird (spezifische Vertragsbestimmung oder Verweis auf eine gesonderte Teuerungsabrechnung wie bspw. SIA-118).

In der Praxis stellen wir aber fest, dass die Auftragsvergabe oft mittels eines Fixpreises (Pauschal- oder Einheitspreis) ohne Vereinbarung zur Teuerung erfolgt. Dies bedeutet, dass die Höhe der Vergütung im Voraus genau bestimmt ist. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, selbst wenn er grössere Auslagen (Preissteigerungen) hat, als vorgesehen war (Gesetzeswortlaut, Art. 373 OR). Hiervon nicht erfasst sind natürlich Änderungen an der Ausführung auf Wunsch des Auftraggebers. Was für Arbeiten von der ursprünglichen Offerte miterfasst sind, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Der vereinbarte Fixpreis kann in der aktuellen Teuerungssituation für den Unternehmer nicht nur einfach dazu führen, dass für das Bauprojekt kein oder ein tieferer Gewinn erzielt wird. Vielmehr können erhebliche Verluste die Folge sein. Verträge sind zu halten. Das gilt auch dann, wenn die Verhältnisse ändern. Für besondere Extremfälle hat der Gesetzgeber daher eine Notlösung zur Anpassung von Fixpreisen vorgesehen.

Im Falle von a.o. Umständen, die nicht vorausgesehen werden konnten und die Fertigstellung übermässig erschweren, kann eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages verlangt werden (Art. 373 Abs. 2 OR / gleichlautende Bestimmung in Art. 59 SIA-118). Hierzu sei noch der Hinweis gemacht, dass gerade grosse Generalunternehmer zeitweilen versuchen, dem Unternehmer in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Verzicht auf diese Möglichkeit «unterzujubeln». Es gilt also, die AGBs genau zu prüfen.

Damit setzt die Anpassung des Fixpreises ohne Teuerungsabrechnung (Pauschal- oder Einheitspreis) zweierlei voraus:

  • Vorliegen a.o. Umstände, welche nicht voraussehbar waren;
  • übermässig Erschwerung in der Fertigstellung des Werkes

Es ist von grosser Wichtigkeit zu betonen, dass die a.o. Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehbar sein durften. Das Gesetz geht von einem vorsichtigen und sachkundigen Unternehmer aus, der die Risiken bewertet hat. Der Massstab ist sehr streng. Insbesondere hängt es von dem Umständen auf dem Bau sowie der Dauer des Bauvorhabens ab. Soweit trotz Kenntnis der Situation keine Regelung zur Teuerung aufgenommen wurde, gilt das Risiko als akzeptiert und der Preis kann später nicht angepasst werden. Der Unternehmer muss das Bauwerk trotz Verlust ausführen.

Eine übermässige Erschwerung in der Fertigstellung liegt dann vor, wenn die Mehrkosten zu einem krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des Unternehmers und der vereinbarten Vergütung führen. Ein Verlust bedeutet per se noch keine übermässige Erschwerung. Gewisse Verbände haben in internen Weisungen eine Preiserhöhung von 5 % im Vergleich zum Stichtag als übermässig betrachtet (über eine Zeitspanne von 6 Monaten). Neben den hier erwähnten Materialteuerungen können auch sonstige Umstände wie Naturereignisse, stark gestiegene Lohnkosten oder Zwangsschliessungen für die Begründung einer übermässigen Erschwerung in Betracht kommen.

Wichtig ist, dass der Unternehmer bei Kenntnis von a.o. Umständen sofort eine entsprechende Meldung an den Auftraggeber machen muss (Empfehlung: schriftlich). Wird die Meldung unterlassen, so verwirkt der Anspruch.

Betrachtet man die letzten zwei Jahre wird klar, dass die Vereinbarung einer Regelung zur Teuerung unumgänglich ist (nach SIA-118 oder eigene spezifische Regelung). Das Risiko ist beim Abschluss künftiger Werkverträge im Hinterkopf zu behalten. Sobald a.o. Umstände eintreten, welche die Ausführung erschweren ist der Auftraggeber schriftlich zu informieren. In den allermeisten Fällen kann im Dialog eine Lösung für die Preisanpassung gefunden werden.

Mein bester Mitarbeiter geht zur Konkurrenz

Mein bester Mitarbeiter geht zur Konkurrenz

Immer wieder höre ich von Unternehmern, dass die Vereinbarung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes keinen Sinn mache, da es ohnehin nicht durchgesetzt werden könne. Woher diese weit verbreitete Meinung stammt, ist mir ein Rätsel. Hat ein Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse und kann die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber eheblich schädigen, ist die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes verbindlich. Es kann vereinbart werden, dass sich ein Arbeitnehmer zur Unterlassung konkurrenzierender Tätigkeiten für eine bestimmte Zeit verpflichtet. Diese kann auch eine nur finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen beinhalten. Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen. In der Regel darf es drei Jahre nicht überschreiten. Ein übermässiges Konkurrenzverbot kann durch das Gericht eingeschränkt werden.

Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn

  1. der Arbeitgeber nachweislich kein erhebliches Interesse mehr daran hat;
  2. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat;
  3. der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

Der dritte Punkt gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen. Wann liegt ein begründeter Anlass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitnehmer vor? Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt unter dem Begriff «begründeter Anlass» jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis, das bei vernünftiger Betrachtung einen erheblichen Anlass zur Kündigung geben kann. Es muss sich nicht um eine Vertragsverletzung handeln. Ein Fall kann sein, wenn die Entlöhnung erheblich unter dem Marktüblichen  liegt. Ein zweiter Fall kann sein, wenn der Arbeitnehmer chronisch mit Arbeit überlastet ist und er dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat und der Arbeitgeber nichts daran ändert. Auch ein generell schlechtes Betriebsklima oder eine Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers kann ein begründeter Anlass darstellen, sofern eine genügende Intensität erreicht wird.

Der Wegfall des nachvertraglichen Konkurrenzverbotes muss vom Arbeitnehmer bewiesen werden.

Wir können Ihnen als Arbeitgeber helfen, ein korrekt formuliertes nachvertragliches Konkurrenzverbot in den Arbeitsvertrag aufzunehmen und dieses dann auch durchsetzen.

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