Grössere Begünstigungsmöglichkeiten im revidierten Erbrecht

Grössere Begünstigungsmöglichkeiten im revidierten Erbrecht

Wie kann ich meine Lebenspartnerin optimal begünstigen?

Ich (52) lebe seit drei Jahren von meiner Ehefrau (48) getrennt. Unsere beiden Kinder (20 und 22) sind erwachsen. Seit einem Jahr lebe ich in einer neuen Beziehung. Ich habe eine Eigentumswohnung und möchte, dass meine Freundin weiterhin darin wohnen darf, wenn ich gestorben bin. Kann ich meine Freundin im Todesfall begünstigen?

Am 1.1.2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft, von welchem schon seit langem die Rede ist. Es trägt vor allem dem Umstand der veränderten Verhältnisse Rechnung, dass einerseits das Konkubinat an Bedeutung zugenommen hat und andererseits die Familienbande loser geworden ist. Die Eltern sind meist durch die Sozialwerke AHV, BVG und 3. Säule selber gut abgesichert, weshalb der Pflichtteil der ihnen bis anhin zustand, sofern keine Kinder vorhanden sind, nun gänzlich wegfällt. Auch der Pflichtteil der Kinder, der bis anhin ¾ des gesetzlichen Erbteils betrug, wird auf ½ des gesetzlichen Erbteils reduziert. Der Pflichtteil des Ehegatten bleibt unverändert. Diese Reduktion des Pflichtteils der Kinder und der Wegfall des Pflichtteils der Eltern hat zur Folge, dass der Konkubinatspartner besser begünstigt werden kann als früher.

Konkret zu Ihrer Frage: Da sie noch verheiratet sind, sind ihre gesetzlichen Erben ihre Ehefrau und die beiden Kinder. Die Ehefrau und die Kinder haben neu einen Pflichtteil von je der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Das heisst, sie können durch ein Testament die Ehefrau und die Kinder auf den Pflichtteil setzen und ihre Freundin als weitere Erbin einsetzen. So erhält ihre Ehefrau noch ¼ der Erbmasse und jedes Kind 1/8. Der Freundin können sie so ½ der Erbmasse zukommen lassen. Neu können sie ihre Ehefrau mittels Testament sogar ganz von der Erbschaft ausschliessen, wenn das Scheidungsverfahren beim Gericht hängig ist. Da sie mehr als zwei Jahre getrennt leben, können sie das Scheidungsverfahren jederzeit anhängig machen. Dies ändert an der Begünstigung der Konkubinatspartnerin jedoch nichts. Den Teil den ihre Ehefrau bekommen hätte, geht an die Kinder und erhöht sich somit auf ¼ jedes Kindes. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass vor der Erbteilung noch die güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen hat, da sie immer noch verheiratet sind. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Errungenschaft beider Ehegatten (Vermögen was sie während der Ehe zusammen durch Arbeitserwerb, Dividenden, Zins, etc. sparen konnten) hälftig geteilt.

In der Nachlassplanung von Konkubinatspartnern ist zwingend auch die steuerrechtliche Komponente zu berücksichtigen. Ehegatten sind in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Bei den Konkubinatspartnern ist dies leider noch nicht so. Es bestehen kantonal sehr grosse Unterschiede. Im Kanton St. Gallen hat der Konkubinatspartner beispielsweise 30% Erbschaftssteuern zu bezahlen, was sehr hoch ist. (Es sind jedoch Bestrebungen im Gange, dass die Erbschaftssteuer für Konkubinatspaare gesenkt werden.) Der Kanton Schwyz kennt auch für Konkubinatspartner keine Erbschaftssteuern mehr. Wenn ihr Nachlassvermögen so gross ist, dass sie ihre Eigentumswohnung (mit der darauf lastenden Hypothek) ihrer Freundin vermachen können und die Kinder und Ehefrau mit anderen Vermögenswerten abgegolten werden können, haben sie im Weiteren zu berücksichtigen, dass ihre Freundin für die Wohnung die sie erbt gegebenenfalls Erbschaftssteuern bezahlen muss. Hierfür sind genügend liquide Mittel notwendig. Massgebend ist der letzte Wohnsitz von ihnen als Erblasser. Es ist somit zu klären, ob es ihrer Freundin aufgrund ihrer finanziellen Situation überhaupt möglich ist, die Erbschaft anzunehmen. Eine andere Variante wäre, wenn sie im Testament festhalten, dass ihre Freundin wählen kann, welche Vermögenswerte sie aus ihrem Nachlass übernehmen möchte und/oder ob sie sich allenfalls das Wohnrecht oder die Nutzniessung an der Wohnung einräumen lassen möchte. So könnte sie auch liquide Mittel aus dem Nachlass übernehmen, um die Erbschaftssteuern zu bezahlen und trotzdem in der Wohnung bleiben.

Auch wenn ein Testament eigenhändig erstellt werden kann, rate ich ihnen an, sich vorgängig von einer Fachperson beraten oder das Testament durch eine Notarin oder einen Notar erstellen zu lassen. So können sie spätere Konflikte zwischen den Erben vermeiden. Da das Erbrecht auch in anderen Teile geändert wurde, auf welche hier nicht näher eingegangen werden kann, empfehle ich früher erstellte Testamente und Erbverträge generell auf einen allfälligen Anpassungsbedarf überprüfen zu lassen.

Zeitungsartikel

Karin Bürki Sonderegger ist neue Verwaltungsrätin der Bergbahnen Wildhaus AG

Karin Bürki Sonderegger ist neue Verwaltungsrätin der Bergbahnen Wildhaus AG

Am Samstag wurde ich, Karin Bürki Sonderegger, an der 85. Generalversammlung der Bergbahnen Wildhaus AG in den Verwaltungsrat gewählt. Vielen Dank an alle Aktionäre, die mich gewählt haben. Jack Rhyner wurde für seine 30 Jahre als Präsident gebührend verabschiedet. Armin Rohner übernimmt das Präsidium. Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit mit Esther Friedli, Urs Gantenbein, Ueli Sturzenegger, Rolf Eggenberger, Michael B., Fritz Grob und Armin Rohner.

Mein bester Mitarbeiter geht zur Konkurrenz

Mein bester Mitarbeiter geht zur Konkurrenz

Immer wieder höre ich von Unternehmern, dass die Vereinbarung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes keinen Sinn mache, da es ohnehin nicht durchgesetzt werden könne. Woher diese weit verbreitete Meinung stammt, ist mir ein Rätsel. Hat ein Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse und kann die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber eheblich schädigen, ist die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes verbindlich. Es kann vereinbart werden, dass sich ein Arbeitnehmer zur Unterlassung konkurrenzierender Tätigkeiten für eine bestimmte Zeit verpflichtet. Diese kann auch eine nur finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen beinhalten. Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen. In der Regel darf es drei Jahre nicht überschreiten. Ein übermässiges Konkurrenzverbot kann durch das Gericht eingeschränkt werden.

Ein nachvertragliches Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn

  1. der Arbeitgeber nachweislich kein erhebliches Interesse mehr daran hat;
  2. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat;
  3. der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

Der dritte Punkt gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen. Wann liegt ein begründeter Anlass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Arbeitnehmer vor? Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt unter dem Begriff «begründeter Anlass» jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis, das bei vernünftiger Betrachtung einen erheblichen Anlass zur Kündigung geben kann. Es muss sich nicht um eine Vertragsverletzung handeln. Ein Fall kann sein, wenn die Entlöhnung erheblich unter dem Marktüblichen  liegt. Ein zweiter Fall kann sein, wenn der Arbeitnehmer chronisch mit Arbeit überlastet ist und er dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat und der Arbeitgeber nichts daran ändert. Auch ein generell schlechtes Betriebsklima oder eine Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des Arbeitnehmers kann ein begründeter Anlass darstellen, sofern eine genügende Intensität erreicht wird.

Der Wegfall des nachvertraglichen Konkurrenzverbotes muss vom Arbeitnehmer bewiesen werden.

Wir können Ihnen als Arbeitgeber helfen, ein korrekt formuliertes nachvertragliches Konkurrenzverbot in den Arbeitsvertrag aufzunehmen und dieses dann auch durchsetzen.

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