Kommt ein Kind unverheirateter Eltern zur Welt, hat dieses aus rechtlicher Sicht erst eine Mutter, weshalb zuerst die rechtliche Verbindung zum Vater zu klären ist. Diese Klärung erfolgt in aller Regel dadurch, indem der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennt. Erfolgt die Anerkennung nicht innert angemessener Frist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) aktiv zu werden. Sie kann die Mutter auffordern, für eine Anerkennung durch den Vater besorgt zu sein oder eine Beistandsperson ernennen, welche die Interessen des Kindes gegenüber dem Vater wahrnimmt und nötigenfalls Vaterschaftsklage beim zuständigen Gericht erhebt. Natürlich kann auch die Mutter direkt eine Vaterschaftsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Die Vaterschaft wird dann mittels DNA-Analyse geklärt.
Was die elterliche Sorge, d.h. das Recht und die Pflicht über die wichtigen Belange für das Kind zu entscheiden, betrifft, können unverheiratete Eltern eine entsprechende Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde abgeben, nämlich entweder mit der Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt oder danach – kostenpflichtig – bei der KESB. Die Eltern bestätigen damit ausserdem, dass sie sich über die Obhut, das Besuchsrecht oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhalt für das Kind verständigt haben. Weigert sich ein Elternteil die Erklärung abzugeben, kann sich der andere an die KESB wenden. Diese erteilt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern dadurch keine Gefährdung des Kindswohls entsteht.
Der gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil, der das Kind betreut, kann unter altersgerechtem Einbezug des Kindes über alltägliche Angelegenheiten alleine entscheiden. Dies gilt auch für dringliche Angelegenheiten des Kindes, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge darf jeder Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes nur mit Einwilligung des anderen Elternteils wechseln, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die elterliche Sorge und den persönlichen Verkehr hat. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die KESB über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes.
Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes zu sorgen und tragen insbesondere die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung sowie durch Geldzahlung geleistet. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Er dient ferner der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Unterhaltsvertrag, in welchem sich die Eltern insbesondere über die Unterhaltsbeiträge einigen. Ein solcher Unterhaltsvertrag wird für das Kind erst mit Genehmigung durch die KESB verbindlich. Können sich die Eltern über den Unterhalt nicht einigen und wollen, dass dieser festgelegt wird, ist der Gerichtsweg zu beschreiten. Gleichzeitig mit dem Unterhaltsvertrag sollte eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften abgeschlossen werden. Die Erziehungsgutschriften berücksichtigen bei der Berechnung der AHV-Rente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung des Kindes unter Umständen verzeichnet. Es handelt sich dabei nicht um Geldzahlungen, sondern um fiktive Einkommen, die erst bei der späteren Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Trennen sich nicht verheiratete Eltern, entfaltet die früher getroffene Vereinbarung (insbesondere der Unterhaltsvertrag), ihre Wirkung. Auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes regelt die KESB die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchsrecht neu, sofern sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Sind sich die Eltern einig, kann die KESB auch die Abänderung des Kinderunterhalts genehmigen. Sind sich die Eltern uneinig, ist der Gerichtsweg zu beschreiten, wobei vor dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Das Gericht kann dann auch die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange (Obhut bzw. Betreuung, Besuchs- und Ferienrecht, Kindesschutzmassnahmen) neu regeln.