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Grundlage / Was passiert?

Die Schweiz erhält per 1. Oktober 2026 ein zentrales Register zur Meldung der «wirtschaftlich berechtigten Personen». Das neue Transparenzgesetz (TJPG) und das teilrevidierte Geldwäschereigesetz treten per diesem Datum in Kraft. Über 500’000 Unternehmungen werden damit neu verpflichtet, Personen mit grösseren Beteiligungen zu melden.

Was nach einer Compliance-Beübung klingt, ist ein Systemwechsel im Schweizer Gesellschaftsrecht. Die Anonymität von bspw. Aktiengesellschaften (Anm. auf Französisch «sociéte anonyme) gegenüber dem Staat wird damit faktisch aufgehoben.

Das Register

Neu wird auf der Ebene des Bundes ein zentrales Register geführt. Schweizer Gesellschaften und teilweise auch ausländische juristische Personen müssen die Beteiligten dort melden. Das Register ist zwar nicht direkt öffentlich, jedoch haben faktisch alle Behörden des Bundes und der Kantone Einsicht.

Die Meldepflicht

Es müssen die sog. «wirtschaftlich berechtigten Personen» gemeldet werden. Gem. Art. 4 TJPG sind das diejenigen Aktionäre / Gesellschafter etc., welche mind. 25 % der Stimmen oder des Kapitals kontrollieren. Die Meldung kann elektronisch auf der Plattform des Bundes erfasst werden (EasyGov – noch nicht aktiv). Alternativ ist es auch möglich, dem kantonalen Handelsregister zu bestätigen, dass sich alle wirtschaftlich Berechtigten direkt aus dem Handelsregister ergeben (bspw. bei GmbHs).

Der Inhalt der Meldepflicht ergibt sich aus Art. 9 TJPG und entspricht den bei den meisten Unternehmungen hinterlegten Informationen gem. Aktienbuch (persönliche Angaben).

Walkthrough – Fragekatalog

1. Wer ist Meldepflichtig?
AG, KmAG, GmbH, Genossenschaften, SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen.
Nicht erfasst sind Stiftungen, Vereine, Kollektivgesellschaften, börsenkotierte Gesellschaften und Einzelunternehmungen.

2. Was müssen die Unternehmungen konkret vornehmen?
Überprüfen der aktuellen Beteiligungsverhältnisse in der eigenen Gesellschaft und Meldung aller Personen, mit mehr als 25 % Beteiligungen / Kontrolle. Achtung: Es muss immer eine natürliche Person gemeldet werden (Kaskade).
Wenn keine natürliche Person mehr als 25 % der Anteile hält / die Kontrolle darüber ausübt, muss stattdessen das oberste Mitglied des leitenden Organs (VR etc.) gemeldet werden (quasi: Vollständigkeitsmeldung).

3. Wo kann ich mich registrieren? / Wo kann ich die Meldung machen?
Der Bund stellt explizit ein elektronisches Register zur Verfügung. Der Login dazu ist auf EasyGov noch nicht aktiv.
Wenn sich alle wirtschaftlich berechtigten Personen aus dem Handelsregister ergeben, kann die Mitteilung auch dem kantonalen Handelsregister direkt gemacht werden.

4. Wer sieht die Eintragungen?
Das Register ist behördenöffentlich. Privatpersonen erhalten keine Einsicht (ausgenommen die Gesellschaft selber zur Kontrolle).

Fazit

Das Register ist eine zusätzliche Auflage für alle Unternehmungen – unbesehen von der Grösse oder der tatsächlichen operativen Tätigkeit. Die Meldepflicht kennt bspw. keine Schwellenwerte und trifft daher den Schreinerbetrieb im Dorf genau so wie die grosse Immobiliengesellschaft. Für KMUs wird die Meldepflicht v.a. einen einmaligen Aufwand auslösen, da dort Wechsel in der Eigentümerstruktur seltener sind. Eine regelmässige Überprüfung der Daten ist dennoch notwendig. Aus liberaler Sicht bzw. im Hinblick auf die Offenlegung der Beteiligungen ist es aber ein klarer Systemwechsel.

Unsere Expertinnen und Experten unterstützten Sie bei der Analyse der Meldepflicht gerne.