1977 bis 1989 Präsident des Bezirksgerichtes Oberrheintal. Seit 1989 selbständiger Rechtsanwalt in Heerbrugg. Verwaltungsrat in diversen Gesellschaften, Rechtskonsulent der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen, aktuell noch vorwiegend im Erbrecht tätig (Ehe- und Erbverträge, Willensvollstreckungen).

Voraussichtlich per 01.01.2024 tritt das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses vom 18.03.2022 in Kraft. Es betrifft Änderungen im StGB, im OR, des Strafregistergesetzes, des Bundesgesetzes über direkte Bundessteuern und der Handelsregisterverordnung.

Im Handelsregister eingetragene Firmen und Schuldner, die ihre Steuern, Gebühren oder Abgaben an die öffentliche Hand nicht bezahlt haben, können derzeit für solche Verpflichtungen nicht auf Konkurs betrieben werden. Wenn keine Aktiven gepfändet werden konnten, haben solche Schuldner keine Zwangsmassnahmen befürchten müssen. Dies führte vielfach dazu, dass Schuldner, die finanziell in der Enge waren, sich um Forderungen des Staates foutiert haben und trotz Überschuldung weiter Geschäfte betrieben haben. Diesbezüglich wird ihnen nun ein Riegel geschoben.

Neu wird das Konkursamt verpflichtet, Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu erstatten, wenn sie bei der Abwicklung des Konkurses von Delikten im Vorfeld der Konkurseröffnung Kenntnis erlangen. Das Konkursamt kann neu alle Anbieter von Postsendungen anweisen, ihm Einsicht an die an den Schuldner adressierten Postsendungen zu gewähren und diese an das Konkursamt auszuliefern.

Schon bisher konnte ein Gericht einem Täter, der gegen bestimmte Gesetze verstossen hatte, ein Berufsverbot für solche Tätigkeiten auferlegen (Art. 67 StGB). Neu umfasst das Tätigkeitsverbot auch Tätigkeiten, die der Täter in irgendeiner Funktion, die im Handelsregister eingetragen ist, ausgeübt hat oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Funktion hat ausüben lassen.

Neu erstatten die Steuerbehörden dem Handelsregister Meldung, falls innert drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von einer juristischen Person keine Jahresrechnung eingereicht wurde. Solche Firmen können dann nicht mehr mit einer Opting-Out Klausel auf die Revisionsstelle verzichten. Die Opting-Out Erklärung gilt neu nur noch für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres dem Handelsregister gemeldet werden.

Mit der vorgesehenen Änderung der Handelsregisterverordnung sollen öffentliche Personendaten mit der AHV-Versicherungsnummer verknüpft werden und über Zefix gebührenfrei abrufbar sein. Damit wird für jedermann prüfbar sein, bei welcher Rechtseinheit eine Person eingetragen ist oder war. So kann der wirtschaftliche Werdegang einer Person nachvollzogen werden, z.B. ob eine Person in irgendeiner Funktion in ein Konkursverfahren verwickelt war.

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