Unlängst sagte mir ein Mandant in einer Besprechung: «Ihr Anwälte und die Behörden seit doch alle noch in der digitalen Steinzeit.» Wer heute an ein Gericht oder eine Anwaltskanzlei denkt, hat nicht selten noch riesige Papierberge auf meterlangen Bürotischen im Kopf. Man kann sich den Staub geradezu vorstellen. Zugegebenermassen vermag dieses Vorurteil auch heute noch auf verschiedene Kolleginnen und Kollegen zutreffen. Es ist aber ein Fakt, dass sämtliche Schweizer Behörden (inkl. Gerichte) zusammen mit dem Schweizerischen Anwaltsverband im Rahmen des sog. Projektes «Justitia 4.0» volldigitalisiert werden. Dieses beinhaltet die vollständige und ausnahmslose elektronische Kommunikation zwischen Anwälten und Behörden inkl. Gerichten. Das Projekt geht so weit, dass ab dem Jahr 2027 Eingaben an staatliche Stellen ausnahmslos nur noch digital via einer elektronischen Plattform möglich sein werden (inkl. gesetzlichem Zwang für Anwälte). Das Projekt befindet sich aktuell in der Testphase und wird im Jahr 2024 in einigen Kantonen in einen Pilotbetrieb übergehen. Das Gesamtprojekt ist im Zeitplan, weshalb sich jede Kanzlei an den Wandel frühzeitig anpassen muss.
Einen wichtigen Schritt zur Volldigitalisierung des Rechtsverkehrs hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2005 mit dem Gesetz zur elektronischen Signatur vorgenommen. Die Art der rechtsgültige Unterschrift im Sinne des Gesetzes (Art. 14 OR) ist für den Geschäftsverkehr von absolut zentraler Bedeutung. Mit vernachlässigbaren Ausnahmen war die gültige Unterschrift bis anhin nur «eigenhändig» gültig. Unterzeichnungen im pdf. / als Kopie sind in der Praxis zwar weit verbreitet, jedoch ungültig (und im Übrigen auch riskant). Entsprechende Eingaben an Behörden gelten formal eigentlich als nicht erfolgt, werden kollegialiter aber oft akzeptiert.
Die elektronische Unterschrift ist gemäss Gesetz dieser eigenhändigen Unterschrift gleichgesetzt. Dabei handelt es sich um die sogenannte «qualifizierte elektronische Signatur». Für diese ist vorausgesetzt, dass das hierfür verwendete Programm von einem durch die Eidgenossenschaft zertifizierten Anbieter stammt. Aktuell gibt es in der Schweiz vier solche Anbieter, wobei die Systeme interoperabel sind. Die Hersteller ermöglichen dabei auch weitere Arten von elektronischen Signaturen, welche zwar die Glaubwürdigkeit des Absenders erhöhen / sicherstellen, jedoch nicht der eigenhändigen Unterschrift gleichkommen. Noch nicht möglich sind digitale Beurkundungen, wobei eine gesetzliche Grundlage im Jahr 2021 erarbeitet wurde.
Unsere Kanzlei ist bereits heute im Vergleich mit anderen Anwaltskanzleien überaus weit mit der Digitalisierung. Einzelne Anwälte führen ihre Falldossiers vollelektronisch und verkehren auch so mit den Behörden. Wir beabsichtigen im kommenden Jahr die vollständige Digitalisierung weiter umzusetzen und ermutigen nicht zuletzt auch unsere Partner dazu, uns die notwendigen Dokumente digital zur Verfügung zu stellen.