Änderung des Steuergesetzes St. Gallen, Anpassung Erbschaftssteuer für Konkubinatspaare

Änderung des Steuergesetzes St. Gallen, Anpassung Erbschaftssteuer für Konkubinatspaare

Die besinnliche Adventszeit verbringen die meisten im Kreis der Familie. Gerade Weihnachten ist als Familienfest ungeschlagen. Alle kommen zusammen: Grosseltern, Geschwister, Kinder, Ehegatten und Konkubinatspaare? Obwohl die Ehe nach wie vor – zumindest in rechtlicher Hinsicht – eines der besten Gesamtpakete für die Absicherung und gegenseitige Stützung ist, entscheiden sich immer weniger Paare für dieses Institut. Gemäss einer Studie des Bundesamtes für Statistik lebt die Hälfte der 35 – 44-jährigen Paare ohne Kinder im Konkubinat. Paare mit Kindern sind eher verheiratet.

Die Gründe für das Konkubinat – oder gegen die Ehe – mögen v.a. in der Steuerbelastung liegen. Dabei wird ein grosser Nachteil in den vermeintlich jungen Jahren der Konkubinatspartner oft vergessen: Die Erbschaftssteuer.

Aktuelle Gesetzeslage

Während Verfügungen von Todes wegen (Erbschaften) an die eigenen Nachkommen oder die Ehegatten steuerbefreit sind, werden alle anderen Empfänger (Eltern, Geschwister, andere Personen) mit einem Steuersatz von 10 – 30 % belastet. Obwohl das Konkubinat in verschiedenen Punkten der Vorsorge (bspw. Begünstigung in der 3. Säule oder BVG) bereits angekommen ist, gelten Konkubinatspartner im Erbfall steuerlich als sog. «übrige Empfänger» und werden daher mit einem Steuersatz von immensen 30 % belegt. Der Freibetrag beläuft sich auf geradezu vernachlässigbare CHF 10’000.00.

Die Situation stellt Konkubinatspaare im Erbschaftsfall vor erhebliche Steuerbelastungen. Die praktischen Probleme daraus werden insbesondere dann noch verschärft, wenn eine gemeinsame Liegenschaft besteht, welche es zu halten gilt.

Rechenbeispiel (alt): Bei einem Nettonachlass des Konkubinatspartners von CHF 200’000.00 beträgt die Steuerlast
CHF 57’000.00. Bei einem Nettonachlass von CHF 500’000.00 beträgt die Steuerlast CHF 147’000.00.

Gesetzesrevision StG SG per 01.01.2024

Im Jahr 2021 erreichte dieses Rechenbeispiel und die Statistik wohl auch den St. Galler Kantonsrat. Eine Motion der Mitte-Fraktion zur Anpassung der Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner wurde mit nur einer Gegenstimme gutgeheissen. Das entsprechende Gesetz tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.

Gemäss der neuen Regelung (Art. 153 ff. StG) beträgt der Freibetrag für Konkubinatspaare neu CHF 25’000.00. Der Steuersatz wurde auf 10 % reduziert.

Rechenbeispiel (neu): Bei einem Nettonachlass des Konkubinatspartners von CHF 200’000.00 beträgt die Steuerlast neu «nur» noch CHF 17’500.00. Bei einem Nettonachlass von CHF 500’000.00 beträgt die Steuerlast neu noch CHF 47’500.00.

Fazit

Die Gesetzesanpassung entschärft die Situation der Konkubinatspaare im Todesfall deutlich. Wenn man sich für das Zusammenleben ohne das Institut der Ehe entscheidet, empfiehlt es sich jedoch, die Gemeinschaft und die Vorsorge auf eine solide vertragliche Grundlage zu stellen. Wir beraten Sie dabei gerne.

Grössere Begünstigungsmöglichkeiten im revidierten Erbrecht

Grössere Begünstigungsmöglichkeiten im revidierten Erbrecht

Wie kann ich meine Lebenspartnerin optimal begünstigen?

Ich (52) lebe seit drei Jahren von meiner Ehefrau (48) getrennt. Unsere beiden Kinder (20 und 22) sind erwachsen. Seit einem Jahr lebe ich in einer neuen Beziehung. Ich habe eine Eigentumswohnung und möchte, dass meine Freundin weiterhin darin wohnen darf, wenn ich gestorben bin. Kann ich meine Freundin im Todesfall begünstigen?

Am 1.1.2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft, von welchem schon seit langem die Rede ist. Es trägt vor allem dem Umstand der veränderten Verhältnisse Rechnung, dass einerseits das Konkubinat an Bedeutung zugenommen hat und andererseits die Familienbande loser geworden ist. Die Eltern sind meist durch die Sozialwerke AHV, BVG und 3. Säule selber gut abgesichert, weshalb der Pflichtteil der ihnen bis anhin zustand, sofern keine Kinder vorhanden sind, nun gänzlich wegfällt. Auch der Pflichtteil der Kinder, der bis anhin ¾ des gesetzlichen Erbteils betrug, wird auf ½ des gesetzlichen Erbteils reduziert. Der Pflichtteil des Ehegatten bleibt unverändert. Diese Reduktion des Pflichtteils der Kinder und der Wegfall des Pflichtteils der Eltern hat zur Folge, dass der Konkubinatspartner besser begünstigt werden kann als früher.

Konkret zu Ihrer Frage: Da sie noch verheiratet sind, sind ihre gesetzlichen Erben ihre Ehefrau und die beiden Kinder. Die Ehefrau und die Kinder haben neu einen Pflichtteil von je der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Das heisst, sie können durch ein Testament die Ehefrau und die Kinder auf den Pflichtteil setzen und ihre Freundin als weitere Erbin einsetzen. So erhält ihre Ehefrau noch ¼ der Erbmasse und jedes Kind 1/8. Der Freundin können sie so ½ der Erbmasse zukommen lassen. Neu können sie ihre Ehefrau mittels Testament sogar ganz von der Erbschaft ausschliessen, wenn das Scheidungsverfahren beim Gericht hängig ist. Da sie mehr als zwei Jahre getrennt leben, können sie das Scheidungsverfahren jederzeit anhängig machen. Dies ändert an der Begünstigung der Konkubinatspartnerin jedoch nichts. Den Teil den ihre Ehefrau bekommen hätte, geht an die Kinder und erhöht sich somit auf ¼ jedes Kindes. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass vor der Erbteilung noch die güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen hat, da sie immer noch verheiratet sind. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird die Errungenschaft beider Ehegatten (Vermögen was sie während der Ehe zusammen durch Arbeitserwerb, Dividenden, Zins, etc. sparen konnten) hälftig geteilt.

In der Nachlassplanung von Konkubinatspartnern ist zwingend auch die steuerrechtliche Komponente zu berücksichtigen. Ehegatten sind in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Bei den Konkubinatspartnern ist dies leider noch nicht so. Es bestehen kantonal sehr grosse Unterschiede. Im Kanton St. Gallen hat der Konkubinatspartner beispielsweise 30% Erbschaftssteuern zu bezahlen, was sehr hoch ist. (Es sind jedoch Bestrebungen im Gange, dass die Erbschaftssteuer für Konkubinatspaare gesenkt werden.) Der Kanton Schwyz kennt auch für Konkubinatspartner keine Erbschaftssteuern mehr. Wenn ihr Nachlassvermögen so gross ist, dass sie ihre Eigentumswohnung (mit der darauf lastenden Hypothek) ihrer Freundin vermachen können und die Kinder und Ehefrau mit anderen Vermögenswerten abgegolten werden können, haben sie im Weiteren zu berücksichtigen, dass ihre Freundin für die Wohnung die sie erbt gegebenenfalls Erbschaftssteuern bezahlen muss. Hierfür sind genügend liquide Mittel notwendig. Massgebend ist der letzte Wohnsitz von ihnen als Erblasser. Es ist somit zu klären, ob es ihrer Freundin aufgrund ihrer finanziellen Situation überhaupt möglich ist, die Erbschaft anzunehmen. Eine andere Variante wäre, wenn sie im Testament festhalten, dass ihre Freundin wählen kann, welche Vermögenswerte sie aus ihrem Nachlass übernehmen möchte und/oder ob sie sich allenfalls das Wohnrecht oder die Nutzniessung an der Wohnung einräumen lassen möchte. So könnte sie auch liquide Mittel aus dem Nachlass übernehmen, um die Erbschaftssteuern zu bezahlen und trotzdem in der Wohnung bleiben.

Auch wenn ein Testament eigenhändig erstellt werden kann, rate ich ihnen an, sich vorgängig von einer Fachperson beraten oder das Testament durch eine Notarin oder einen Notar erstellen zu lassen. So können sie spätere Konflikte zwischen den Erben vermeiden. Da das Erbrecht auch in anderen Teile geändert wurde, auf welche hier nicht näher eingegangen werden kann, empfehle ich früher erstellte Testamente und Erbverträge generell auf einen allfälligen Anpassungsbedarf überprüfen zu lassen.

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