Die besinnliche Adventszeit verbringen die meisten im Kreis der Familie. Gerade Weihnachten ist als Familienfest ungeschlagen. Alle kommen zusammen: Grosseltern, Geschwister, Kinder, Ehegatten und Konkubinatspaare? Obwohl die Ehe nach wie vor – zumindest in rechtlicher Hinsicht – eines der besten Gesamtpakete für die Absicherung und gegenseitige Stützung ist, entscheiden sich immer weniger Paare für dieses Institut. Gemäss einer Studie des Bundesamtes für Statistik lebt die Hälfte der 35 – 44-jährigen Paare ohne Kinder im Konkubinat. Paare mit Kindern sind eher verheiratet.
Die Gründe für das Konkubinat – oder gegen die Ehe – mögen v.a. in der Steuerbelastung liegen. Dabei wird ein grosser Nachteil in den vermeintlich jungen Jahren der Konkubinatspartner oft vergessen: Die Erbschaftssteuer.
Aktuelle Gesetzeslage
Während Verfügungen von Todes wegen (Erbschaften) an die eigenen Nachkommen oder die Ehegatten steuerbefreit sind, werden alle anderen Empfänger (Eltern, Geschwister, andere Personen) mit einem Steuersatz von 10 – 30 % belastet. Obwohl das Konkubinat in verschiedenen Punkten der Vorsorge (bspw. Begünstigung in der 3. Säule oder BVG) bereits angekommen ist, gelten Konkubinatspartner im Erbfall steuerlich als sog. «übrige Empfänger» und werden daher mit einem Steuersatz von immensen 30 % belegt. Der Freibetrag beläuft sich auf geradezu vernachlässigbare CHF 10’000.00.
Die Situation stellt Konkubinatspaare im Erbschaftsfall vor erhebliche Steuerbelastungen. Die praktischen Probleme daraus werden insbesondere dann noch verschärft, wenn eine gemeinsame Liegenschaft besteht, welche es zu halten gilt.
Rechenbeispiel (alt): Bei einem Nettonachlass des Konkubinatspartners von CHF 200’000.00 beträgt die Steuerlast
CHF 57’000.00. Bei einem Nettonachlass von CHF 500’000.00 beträgt die Steuerlast CHF 147’000.00.
Gesetzesrevision StG SG per 01.01.2024
Im Jahr 2021 erreichte dieses Rechenbeispiel und die Statistik wohl auch den St. Galler Kantonsrat. Eine Motion der Mitte-Fraktion zur Anpassung der Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner wurde mit nur einer Gegenstimme gutgeheissen. Das entsprechende Gesetz tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.
Gemäss der neuen Regelung (Art. 153 ff. StG) beträgt der Freibetrag für Konkubinatspaare neu CHF 25’000.00. Der Steuersatz wurde auf 10 % reduziert.
Rechenbeispiel (neu): Bei einem Nettonachlass des Konkubinatspartners von CHF 200’000.00 beträgt die Steuerlast neu «nur» noch CHF 17’500.00. Bei einem Nettonachlass von CHF 500’000.00 beträgt die Steuerlast neu noch CHF 47’500.00.
Fazit
Die Gesetzesanpassung entschärft die Situation der Konkubinatspaare im Todesfall deutlich. Wenn man sich für das Zusammenleben ohne das Institut der Ehe entscheidet, empfiehlt es sich jedoch, die Gemeinschaft und die Vorsorge auf eine solide vertragliche Grundlage zu stellen. Wir beraten Sie dabei gerne.