von Andreas Mattle, MLaw utr. iur. Rechtsanwalt und Notar, Partner | 30. Juli 2026 | Gesellschaftsrecht
Grundlage / Was passiert?
Die Schweiz erhält per 1. Oktober 2026 ein zentrales Register zur Meldung der «wirtschaftlich berechtigten Personen». Das neue Transparenzgesetz (TJPG) und das teilrevidierte Geldwäschereigesetz treten per diesem Datum in Kraft. Über 500’000 Unternehmungen werden damit neu verpflichtet, Personen mit grösseren Beteiligungen zu melden.
Was nach einer Compliance-Beübung klingt, ist ein Systemwechsel im Schweizer Gesellschaftsrecht. Die Anonymität von bspw. Aktiengesellschaften (Anm. auf Französisch «sociéte anonyme) gegenüber dem Staat wird damit faktisch aufgehoben.
Das Register
Neu wird auf der Ebene des Bundes ein zentrales Register geführt. Schweizer Gesellschaften und teilweise auch ausländische juristische Personen müssen die Beteiligten dort melden. Das Register ist zwar nicht direkt öffentlich, jedoch haben faktisch alle Behörden des Bundes und der Kantone Einsicht.
Die Meldepflicht
Es müssen die sog. «wirtschaftlich berechtigten Personen» gemeldet werden. Gem. Art. 4 TJPG sind das diejenigen Aktionäre / Gesellschafter etc., welche mind. 25 % der Stimmen oder des Kapitals kontrollieren. Die Meldung kann elektronisch auf der Plattform des Bundes erfasst werden (EasyGov – noch nicht aktiv). Alternativ ist es auch möglich, dem kantonalen Handelsregister zu bestätigen, dass sich alle wirtschaftlich Berechtigten direkt aus dem Handelsregister ergeben (bspw. bei GmbHs).
Der Inhalt der Meldepflicht ergibt sich aus Art. 9 TJPG und entspricht den bei den meisten Unternehmungen hinterlegten Informationen gem. Aktienbuch (persönliche Angaben).
Walkthrough – Fragekatalog
1. Wer ist Meldepflichtig?
AG, KmAG, GmbH, Genossenschaften, SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen.
Nicht erfasst sind Stiftungen, Vereine, Kollektivgesellschaften, börsenkotierte Gesellschaften und Einzelunternehmungen.
2. Was müssen die Unternehmungen konkret vornehmen?
Überprüfen der aktuellen Beteiligungsverhältnisse in der eigenen Gesellschaft und Meldung aller Personen, mit mehr als 25 % Beteiligungen / Kontrolle. Achtung: Es muss immer eine natürliche Person gemeldet werden (Kaskade).
Wenn keine natürliche Person mehr als 25 % der Anteile hält / die Kontrolle darüber ausübt, muss stattdessen das oberste Mitglied des leitenden Organs (VR etc.) gemeldet werden (quasi: Vollständigkeitsmeldung).
3. Wo kann ich mich registrieren? / Wo kann ich die Meldung machen?
Der Bund stellt explizit ein elektronisches Register zur Verfügung. Der Login dazu ist auf EasyGov noch nicht aktiv.
Wenn sich alle wirtschaftlich berechtigten Personen aus dem Handelsregister ergeben, kann die Mitteilung auch dem kantonalen Handelsregister direkt gemacht werden.
4. Wer sieht die Eintragungen?
Das Register ist behördenöffentlich. Privatpersonen erhalten keine Einsicht (ausgenommen die Gesellschaft selber zur Kontrolle).
Fazit
Das Register ist eine zusätzliche Auflage für alle Unternehmungen – unbesehen von der Grösse oder der tatsächlichen operativen Tätigkeit. Die Meldepflicht kennt bspw. keine Schwellenwerte und trifft daher den Schreinerbetrieb im Dorf genau so wie die grosse Immobiliengesellschaft. Für KMUs wird die Meldepflicht v.a. einen einmaligen Aufwand auslösen, da dort Wechsel in der Eigentümerstruktur seltener sind. Eine regelmässige Überprüfung der Daten ist dennoch notwendig. Aus liberaler Sicht bzw. im Hinblick auf die Offenlegung der Beteiligungen ist es aber ein klarer Systemwechsel.
Unsere Expertinnen und Experten unterstützten Sie bei der Analyse der Meldepflicht gerne.
von Andreas Mattle, MLaw utr. iur. Rechtsanwalt und Notar, Partner | 06. Mai 2026 | Notariat
Die Digitalisierung ist längst auch im Alltag von Behörden und Anwaltskanzleien angekommen. Viele Mandantinnen und Mandanten fragen sich deshalb: Muss ich wirklich noch persönlich beim Notar erscheinen – oder geht das inzwischen auch digital?
Die kurze Antwort: Teilweise ja, aber nicht immer.
In der Schweiz wurde mit dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) eine wichtige Grundlage geschaffen. Damit sind sogenannte qualifizierte elektronische Signaturen rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Das bedeutet: Dokumente können heute bereits rechtsgültig digital unterschrieben werden – ohne Papier, ohne Drucker, ohne Termin vor Ort. Die verschiedenen Anbieter sind bereits heute v.a. in Unternehmungen weit verbreitet und im Einsatz.
Auch bei Beglaubigungen gibt es Fortschritte. So hat der Bund mit der EÖBV (Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen) bereits vor einigen Jahren eine Grundlage geschaffen. In gewissen Fällen können notarielle Bestätigungen damit elektronisch erfolgen. Dabei kommen sichere Identifikationsverfahren und zertifizierte Signaturen zum Einsatz. Für Unternehmen, die regelmässig mit digitalen Verträgen arbeiten, ist das eine spürbare Erleichterung. Möglich ist dabei insbesondere:
- Elektronische Beglaubigung eines Papierdokumentes
- Elektronische Beglaubigung einer physischen Unterschrift auf einem Papierdokument.
- Elektronische Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift
- Beglaubigung eines physischen Ausdrucks eines elektronischen Originals
Trotzdem gilt: Nicht jede notarielle Tätigkeit ist bereits vollständig digital möglich. Gerade bei klassischen öffentlichen Beurkundungen (zum Beispiel bei Gründungen, Fusionen, Erbverträgen etc.) verlangt das Gesetz weiterhin die persönliche und physische Anwesenheit des Notars. Auch die kantonalen Vorschriften – etwa im Kanton St. Gallen – setzen hier noch klare Grenzen.
Die Entwicklung geht jedoch klar in Richtung mehr Flexibilität. Elektronische Lösungen werden laufend ausgebaut und gewinnen zunehmend an Bedeutung – nicht zuletzt, weil sie Zeit sparen und Prozesse vereinfachen.
Unser Fazit: Wer heute eine Beglaubigung benötigt, sollte prüfen lassen, ob der konkrete Fall bereits digital abgewickelt werden kann. Das spart Aufwand und macht den Prozess deutlich effizienter. Insbesondere bei internationalen Verhältnissen sind digitale Versionen einfacher und verlässlicher.
Gerne zeigen wir Ihnen, welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
von Andreas Mattle, MLaw utr. iur. Rechtsanwalt und Notar, Partner | 16. Sep. 2024 | Forderungsinkasso
Die Schweizer sind dafür bekannt, dass sie ihre Rechnungen grundsätzlich seriös und pünktlich bezahlen. Soweit das Vorurteil. Ein Blick in die Statistik zeigt, dass dem die Praxis eklatant gegenübersteht. Aus einer Statistik des Bundes von 2022 geht hervor, dass weit über 10 % aller Schweizer in einem Haushalt mit Zahlungsrückständen leben. Die Steuerbehörden anerkennen diesen Umstand ebenfalls an und erlauben – föderalistisch unterschiedlich – je nach Kanton 5 – 10 % Wertberichtigung auf den Debitorenbestand (Delkredere).
Soweit zur Statistik: In der Praxis zeigt sich, dass viele Kunden die Zahlung der Rechnung für Lieferungen und Leistungen entweder vergessen oder bewusst nicht bezahlen. An diesem Punkt stellt sich für die Unternehmer die Frage nach der Vollstreckung.
Schweizerisches Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Die Mahnung ist immer der erste Schritt, eine offene Rechnung einzufordern. Oftmals wird dies mit einer Mahngebühr verbunden (CHF 10.-, 20.- etc.). Es sei darauf hingewiesen, dass solche Gebühren im späteren Verfahren aber nur dann berücksichtigt werden können, wenn dies im Vertrag explizit vereinbart wurde. Eigener Aufwand fällt – leider – ausser Betracht.
Zahlt der Kunde auch nach einer Mahnung nicht, ist als nächstes die formelle Vollstreckung anzugehen. Hierfür wird ein Betreibungsbegehren beim Wohnort des Schuldners eingereicht. Im Anschluss wird dem Schuldner der Zahlungsbefehl zugestellt. Auf diesem Formular kann der Schuldner gegen den Betrag sogenannten Rechtsvorschlag erheben. Dies bedeutet nichts anderes, als dass er die Forderung bestreitet. Unternimmt der Schuldner innert einer Frist von 10 Tagen nichts, ist der Zahlungsbefehl gültig und es kann das Fortsetzungsbegehren zur Pfändung gestellt werden.
Beseitigung Rechtsvorschlag – formelles Verfahren
In der Praxis erheben sehr viele Schuldner einen Rechtsvorschlag. Meistens wird ein solcher auch erhoben, wenn der Schuldner sehr genau weiss, dass er den Betrag noch schuldig ist (aus Trotzreaktion, aus Verzweiflung, aus Unkenntnis, um Zeit zu gewinnen …). Die Unternehmer sind anschliessend gehalten, die Sache ökonomisch zu beurteilen. Die Betreibung selber löst nämlich bereits Kosten von knapp CHF 100.- aus. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages kommt es sodann darauf an, auf welcher Grundlage die Forderung basiert:
- Basis Rechnung ohne weitere Sicherung
Besteht nur eine einfache Rechnung, muss für die Beseitigung des Rechtsvorschlages der ordentliche Zivilprozess eingeleitet werden. Zuerst findet eine Schlichtungsverhandlung statt, an welcher der Schuldner aber fernbleiben kann. Der Gläubiger ist zur persönlichen Teilnahme verpflichtet. Im Anschluss wird ein ordentliches Gerichtsverfahren durchgeführt. Leider sind die Verfahren überaus kostenintensiv und oftmals steht der Aufwand in keinem Verhältnis zur Grundforderung von vielleicht nur wenigen hundert Franken. Sofern der Schuldner eine juristische Person (Gesellschaft) ist, kann zudem im Kanton St. Gallen die Zuständigkeit des Handelsgerichts vorliegen (Konsequenz: Fachlich hochkompetent aber umfangreich, langwierig und teuer).
- Basis Rechnung und unterschriftliche Anerkennung durch den Schuldner
Viel besser ist die Ausgangslage, wenn der Schuldner den Betrag unterschriftlich anerkannt hat. Dies ist in diversen Formen denkbar (bspw. reicht ein Brief des Schuldners, in welchem steht: «Ich weiss, dass ich noch CHF XY schulde, aber ich kann es dir erst in 2 Wochen bezahlen.»). Wichtig ist, dass die Schuldanerkennung unterschrieben ist. Liegt eine solche Schuldanerkennung vor, kann ohne Schlichtungsverfahren ein Gesuch beim Kreisgericht auf sogenannte provisorische Rechtsöffnung eingereicht werden. Das Verfahren findet sodann nur schriftlich statt und ist überaus speditiv.
- Basis Rechnung und Urteil mit Feststellung Forderung
In der Praxis wenig relevant sind die Fälle, in welchen die Forderung bereits im Voraus durch ein Gericht festgestellt oder in einer Urkunde festgelegt wurden. In diesem Fall würde die Rechtsöffnung auch durch das Kreisgericht in einem einfachen Verfahren erteilt.
Beseitigung Rechtsvorschlag – einfaches / praktisches Verfahren
In der Praxis reicht es nach der Erhebung des Rechtsvorschlages oftmals schon, mit dem Schuldner das Gespräch zu suchen und die Gründe für den Rechtsvorschlag / das Nicht-Bezahlen herauszufinden. Sofern der Grund in einem Liquiditätsengpass liegt, sind die Unternehmer oft gut beraten, eine einfache Abzahlungsvereinbarung mit einer Schuldanerkennung zu schliessen. Dies ermöglicht dem Schuldner eine sukzessive Rückzahlung ohne Beizug des Betreibungsamtes (eventuell sogar mit einer Löschung des Eintrages) und den Unternehmern erspart es ein kostenintensives und langes Gerichtsverfahren. Damit ist beiden Parteien geholfen.
Fazit
Die Betreibung von Forderungen ist in der Schweiz überaus einfach und theoretisch auch ohne konkreten Grund möglich. Bei der Beseitigung des Rechtsvorschlages sind unter Umständen Vorgehensweisen ausserhalb der gesetzlichen Regelung / einvernehmliche Lösungen zielführender. Wichtig ist, die Situation bereits bei der Einleitung zu prüfen. Gerne unterstützten wir Sie dabei.
von Andreas Mattle, MLaw utr. iur. Rechtsanwalt und Notar, Partner | 17. Juli 2024 | Baurecht
Das Bau- und Umweltdepartement St. Gallen hat kürzlich in einem Entscheid (BUDE 2023 Nr. 88) die bisherige Praxis in Bezug auf die Erschliessung von Grundstücken zweiter Bautiefe geändert.
Ausgangslage
Die Ausgangslage gestaltet sich folgendermassen: Sie sind Eigentümer der Parzelle 2 und möchten diese überbauen. Ihre Parzelle grenzt nicht direkt an eine öffentliche Strasse. Vor Ihrer Parzelle 2 befindet sich die Parzelle 1, welche direkt an der Kantonsstrasse liegt. Seit vielen Jahren besteht aber eine im Grundbuch eingetragene Zufahrt (Grunddienstbarkeit) und Ihre Parzelle 2 als Grundstück in der zweiten Bautiefe ist über diese Privatstrasse erschlossen.
Was galt bisher?
Damit ein Grundstück als «baureif» gilt und überbaut werden darf, muss es hinreichend erschlossen sein. Dies bedeutet, dass unter anderem eine hinreichende Zu- und Wegfahrt bestehen muss. Bis anhin zählten Hauszufahrten auf dem eigenen Baugrundstück nicht zu der Feinerschliessung und wurden meistens privatrechtlich mittels Fuss- und Fahrwegrecht geregelt (GVP 2011 Nr. 21). Damit eine hinreichende Zu- und Wegfahrt gegeben ist, musste die Strasse daher bis anhin nicht klassiert, resp. der Öffentlichkeit gewidmet werden. Vielmehr galt das Grundstück auch ohne Klassierung als hinreichend erschlossen. Eine Klassierung der Privatstrasse wurde zwar manchmal auch verlangt, jedoch nur bei mehreren Wohneinheiten (konkreter Fall des Departementes: Bei acht Wohneinheiten war eine privatrechtliche Erschliessung im Jahr 2005 nicht mehr genügend).
Keine Probleme ergaben sich bisher, wenn man ein einfaches Ein- oder sogar Mehrfamilienhaus in der zweiten Bautiefe mit einer Privatstrasse über ein Drittgrundstück zugänglich machte. Diese Privatstrassen galten nicht als «Feinerschliessungsanlagen» und wurden entsprechend nicht klassifiziert / im Strassenplan aufgenommen.
Was hat das Baudepartement neu festgelegt?
Das Baudepartement legt nunmehr unmissverständlich fest, dass eine Zufahrt, welche über ein Drittgrundstück führt und ein Baugrundstück in zweiter Bautiefe mit wenigstens einer Wohneinheit erschliesst, als Feinerschliessungsanlage gilt und damit klassifiziert werden muss (mind. als Gemeindestrasse 3. Klasse). Diese Regelung gilt nicht nur bei einer Erweiterung der Wohnnutzung (zusätzliche Wohneinheiten), sondern auch bei Nutzungsänderungen.
Konkreter Wortlaut Baudepartement: «Für die Öffentlichkeitserklärung ist die Anzahl der zu erschliessenden Grundstücke oder Wohneinheiten nicht relevant; entscheidend ist einzig, ob die Strasse der Feinerschliessung dient oder ob sie nur eine private Hauszufahrt darstellt. Eine Strasse wird deshalb gem. Praxis des BUD stets dann als Feinerschliessungsanlage betrachtet … wenn sie über ein Drittgrundstück geführt wird, um ein Grundstück in zweiter Bautiefe mit wenigstens einer Wohneinheit zu erschliessen.»
Was muss neu beachtet werden?
Zur Vereinfachung Ihrer Situation, finden Sie nachstehend ein kurzes Prüfschema, um einzuschätzen, ob die Praxisänderung für Sie relevant ist:
- Verfügen Sie über ein Grundstück in der zweiten Bautiefe?
Ja
- Ist das Grundstück mit einer Strasse über das davor liegende Grundstück (1. Bautiefe) erschlossen?
Ja
- Ist die Strasse öffentlich klassifiziert?
Nein
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Zufahrt als «Feinerschliessungsanlage» betrachtet. Dies trägt die Folge mit sich, dass die Strasse zumindest als Gemeindestrasse dritter Klasse zwingend öffentlich erklärt werden muss. Für diese Öffentlicherklärung ist die Gemeinde zuständig. Für ein künftiges Bauprojekt wäre also vorher ein Gesuch bei der Gemeinde einzureichen.
Was passiert, wenn die Zufahrt noch nicht klassiert ist und man trotzdem die Liegenschaft auf dem Grundstück umbauen möchte?
Das Grundstück gilt dann als nicht hinreichend erschlossen. Dies ist relevant, wenn man für den Umbau oder die Renovation oder sogar den Neubau, eine Baubewilligung benötigt. Eine solche kann nämlich abgewiesen werden mit Hinweis darauf, dass das Baugrundstück nicht hinreichend erschlossen ist. Bevor man eine Baubewilligung beantragt, ist es deshalb wichtig, im Strassenplan nachzuschauen, ob die Zufahrt bereits klassiert ist. Ansonsten ist es ratsam, eine Öffentlicherklärung der Zufahrt bei der Gemeinde zu verlangen.
Nina Ramsauer und Andreas Mattle
von Andreas Mattle, MLaw utr. iur. Rechtsanwalt und Notar, Partner | 07. Dez. 2023 | Erbrecht und Vorsorge
Die besinnliche Adventszeit verbringen die meisten im Kreis der Familie. Gerade Weihnachten ist als Familienfest ungeschlagen. Alle kommen zusammen: Grosseltern, Geschwister, Kinder, Ehegatten und Konkubinatspaare? Obwohl die Ehe nach wie vor – zumindest in rechtlicher Hinsicht – eines der besten Gesamtpakete für die Absicherung und gegenseitige Stützung ist, entscheiden sich immer weniger Paare für dieses Institut. Gemäss einer Studie des Bundesamtes für Statistik lebt die Hälfte der 35 – 44-jährigen Paare ohne Kinder im Konkubinat. Paare mit Kindern sind eher verheiratet.
Die Gründe für das Konkubinat – oder gegen die Ehe – mögen v.a. in der Steuerbelastung liegen. Dabei wird ein grosser Nachteil in den vermeintlich jungen Jahren der Konkubinatspartner oft vergessen: Die Erbschaftssteuer.
Aktuelle Gesetzeslage
Während Verfügungen von Todes wegen (Erbschaften) an die eigenen Nachkommen oder die Ehegatten steuerbefreit sind, werden alle anderen Empfänger (Eltern, Geschwister, andere Personen) mit einem Steuersatz von 10 – 30 % belastet. Obwohl das Konkubinat in verschiedenen Punkten der Vorsorge (bspw. Begünstigung in der 3. Säule oder BVG) bereits angekommen ist, gelten Konkubinatspartner im Erbfall steuerlich als sog. «übrige Empfänger» und werden daher mit einem Steuersatz von immensen 30 % belegt. Der Freibetrag beläuft sich auf geradezu vernachlässigbare CHF 10’000.00.
Die Situation stellt Konkubinatspaare im Erbschaftsfall vor erhebliche Steuerbelastungen. Die praktischen Probleme daraus werden insbesondere dann noch verschärft, wenn eine gemeinsame Liegenschaft besteht, welche es zu halten gilt.
Rechenbeispiel (alt): Bei einem Nettonachlass des Konkubinatspartners von CHF 200’000.00 beträgt die Steuerlast
CHF 57’000.00. Bei einem Nettonachlass von CHF 500’000.00 beträgt die Steuerlast CHF 147’000.00.
Gesetzesrevision StG SG per 01.01.2024
Im Jahr 2021 erreichte dieses Rechenbeispiel und die Statistik wohl auch den St. Galler Kantonsrat. Eine Motion der Mitte-Fraktion zur Anpassung der Erbschaftssteuer für Konkubinatspartner wurde mit nur einer Gegenstimme gutgeheissen. Das entsprechende Gesetz tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.
Gemäss der neuen Regelung (Art. 153 ff. StG) beträgt der Freibetrag für Konkubinatspaare neu CHF 25’000.00. Der Steuersatz wurde auf 10 % reduziert.
Rechenbeispiel (neu): Bei einem Nettonachlass des Konkubinatspartners von CHF 200’000.00 beträgt die Steuerlast neu «nur» noch CHF 17’500.00. Bei einem Nettonachlass von CHF 500’000.00 beträgt die Steuerlast neu noch CHF 47’500.00.
Fazit
Die Gesetzesanpassung entschärft die Situation der Konkubinatspaare im Todesfall deutlich. Wenn man sich für das Zusammenleben ohne das Institut der Ehe entscheidet, empfiehlt es sich jedoch, die Gemeinschaft und die Vorsorge auf eine solide vertragliche Grundlage zu stellen. Wir beraten Sie dabei gerne.